Häufig gestellte Fragen -- Stand 19. März 2020
Welche Geschäfte haben noch geöffnet?
Geöffnet haben nur noch Geschäfte, die der Grundversorgung für wichtige Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen. Dies sind Lebensmittelgeschäfte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogeriegeschäfte, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseure, Reinigungen, Zeitungsgeschäfte, Geschäfte für Bau- und Gartenbaubedarf, Geschäfte für Tierbedarf und der Großhandel.
Bitte beachten Sie, dass auch die Geschäfte, die geöffnet haben, bestimmten Reglementierungen unterliegen. So ist der Zutritt zu den Ladenlokalen durch die Inhaber so zu bemessen, dass sich Kunden gegenseitig nicht anstecken können. Auch haben die Inhaber der Geschäfte aufgrund einer ordnungsbehördlichen Anordnung die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass Mindestabstände von 2mtr. zwischen den Kunden garantiert sind. Dies gilt auch für Warteschlangen an der Kasse oder beispielsweise vor den Ladenlokalen. Kleine Geschäfte dürfen fallweise nur von einem Kunden betreten werden.
Bitte haben Sie Verständnis für diese Maßnahmen und halten Sie sich an die Anweisungen des Personals in den Geschäften! Sie erleichtern damit den dort arbeitenden Personen die ohnehin derzeit erschwerte Arbeit und tragen gleichzeitig zu einem möglichst unkomplizierten Ablauf des Betriebs bei!
Haben Restaurants und Imbissbetriebe noch geöffnet?
Restaurants und Imbissbetriebe dürfen ab sofort nur für den Außer-Haus-Verkauf/Lieferung von Speisen, nicht aber für den unmittelbaren Verzehr vor Ort, weder innerhalb noch außerhalb des Gebäudes, unter den bereits in Absatz 1 genannten Vorlagen betrieben werden.
Wie wird mein Kindergartenkind ab dem 18/03/2020 betreut?
Hier gelten bereits seit dem 16/03/2020 laut Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 13/03/2020 strengerer Regelungen, die grundsätzlich eine Betreuung NICHT MEHR möglich machen. Es besteht ein grundsätzliches Zutrittsverbot für alle Kindertageseinrichtungen!
Ich arbeite in einem Beruf der öffentlichen Sicherheit oder in einem Gesundheits-/Pflegeberuf und bin daher unabkömmlich. Wie werden meine Kinder ab dem 18.03.2020 betreut?
Für Schulkinder der Klassen 1-6, deren alleinerziehendes Elternteil oder beide Elternteile einem Beruf der öffentlichen Sicherheit (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Ordnungsrelevante Verwaltung, Personal des öffentlichen Personennahverkehrs, des Katastrophenschutzes etc.) nachgeht/nachgehen oder in einem Gesundheits-/Pflegeberuf (selbstverständlich) tätig ist/sind, werden Möglichkeiten der Notbetreuung in der jeweiligen Einrichtung sichergestellt.
Wie ist die Betreuung meiner Kinder ab dem 18.03.2020 sichergestellt?
Nach den bisherigen Regelungen ist die Betreuung der Kinder auf dem privaten Wege sicherzustellen. Bitte beachten Sie hierzu, dass dieser Umstand mit Ihrem Arbeitgeber abgestimmt sein muss und Sie nicht automatisch von Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten befreit sind.
Wie kann ich in den nächsten Wochen meine Angelegenheiten im Rathaus erledigen?
Ab Montag, den 16.03.2020 bleibt das Rathaus bis auf weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Dienststellen des Rathauses sind nur noch telefonisch und per Mail zu erreichen.
Die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger werden telefonisch und per Mail entgegengenommen und bearbeitet.
Es ist wichtig, dass die Stadtverwaltung so lange wie möglich handlungsfähig bleibt. Es ist für den geregelten Ablauf in der Stadt wesentlich, dass die Mitarbeiter der Verwaltung einsatzfähig sind und bleiben. Wir wollen trotz „CORONA-Virus“ dafür sorgen, dass die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger solange wie möglich bearbeitet werden können. Den persönlichen Kontakt zu vermeiden, ist derzeit der beste Weg, um Ansteckungen zu verhindern.
Wie kann ich in den nächsten Wochen meine Angelegenheiten im Bürgerservice erledigen?
Hier gelten die gleichen Bestimmungen wie auch für den Besuch des Rathauses. Lediglich bei dringenden, nicht aufschiebbaren Angelegenheiten vereinbaren Sie bitte telefonisch unter der Rufnummer 02462 9908 320 einen Termin zur Vorsprache.
Was ist zu beachten, wenn in der nächsten Zeit meine Eheschließung terminiert ist?
Nach derzeitigem Stand werden Trauungen durch das Standesamt weiterhin vollzogen. Allerdings muss aufgrund der derzeitigen Lage der Teilnehmerkreis stark eingegrenzt werden. Es ist daher nur die Anwesenheit des Brautpaares und max. 2 Trauzeugen möglich.
Für diese Einschränkungen bittet das Standesamt um Ihr Verständnis.
Sind die Bürger- und Dorfgemeinschaftsgebäude zugänglich?
Sämtliche Bürger und Gemeinschaftshäuser im Stadtgebiet sind bis auf weiteres für alle Zwecke geschlossen.
Dürfen die städtischen Sporthallen/-anlagen durch die Vereine weiterhin genutzt werden?
Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind untersagt.
Dürfen öffentliche Spielplätze weiterhin genutzt werden?
Personenzusammenkünfte auf Spielplätzen, Sportanlagen, sowie auf dem Minispielfeld und Bolzplätzen sind derzeit untersagt. Die entsprechenden Einrichtungen im Stadtgebiet mussten für die Nutzung gesperrt werden.
Darf ich Veranstaltungen durchführen?
Bis einschließlich 19.04.2020 werden Veranstaltungen jedweder Art untersagt, auch solche unter freiem Himmel.
Für Demonstrationen gilt diese Regelung ebenfalls. Hier sind Ausnahmegenehmigungen durch die Ordnungsbehörde möglich, die jedoch sieben Tage vor dem Zeitpunkt der Demonstration beantragt werden muss.
Wie kann ich als Unternehmer Hilfe von der Stadt Linnich in Anspruch nehmen?
Die Stadt räumt den Unternehmern zur finanziellen Entlastung eine zinsfreie Stundung von Grundbesitzabgaben und Gewerbesteuerforderungen bis zum 30.06.2020 ein. Die Stundung gilt für alle Fälligkeiten, die ab dem 16.03.2020 entstehen. Eine Beantragung der Stundung ist unter Angabe des Namens, Kassenzeichens, beantragten Stundungsbetrages und einer kurzen Begründung (z.B. Umsatzeinbußen aufgrund der Schließung etc.) per Mail an akremer@linnich.de möglich. Rückfragen beantwortet die Kämmerei unter 02462/9908-213.
Wie sind Bestattungen von den derzeitigen Regelungen betroffen?
Bestattungen können auch derzeit durchgeführt werden. Trauerfeiern sind grundsätzlich untersagt. Unter freiem Himmel sind Trauerfeiern im engsten Kreis des Angehörigen des Verstorbenen (Ehepartner/Lebenspartner, Eltern und Kinder) möglich. Hierbei sind die Schutzmaßnahmen zu beachten. Bei Urnenbeisetzung kann die Frist zur Durchführung der Beisetzung innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt des Sterbefalls auf Antrag vom Bestatter verlängert werden. Rückfragen beantwortet das Friedhofsamt unter 02462/9908-212 bzw. -218.
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Die Stadt Linnich setzt hiermit einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen um, der keinen anderen Spielraum mehr zulässt.
Näheres zur Begründung dieser Maßnahme kann den entsprechenden Allgemeinverfügungen der Stadt Linnich entnommen werden, die über die Homepage eingesehen werden können.
Es ist jederzeit möglich, dass diese Maßnahmen zeitlich und inhaltlich ausgeweitet werden müssen, da die derzeitige Lage sehr dynamisch ist.
TELEFONHOTLINE DER STADTVERWALTUNG: 0 24 62 / 99 08 300
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