Anmelden von öff­ent­li­chen Ver­an­stal­tun­gen ab dem 01.08.2025 zwin­gend erforder­lich

Der Fachbereich 3 – Ord­nung & Soziales weist dar­auf hin, dass ab dem 01.08.2025 alle öff­ent­li­chen Ver­an­stal­tun­gen anzu­zei­gen sind. Hierbei ist uner­heb­lich, ob es sich um einen Markt, einen Umzug oder sons­tige Ver­an­stal­tung handelt. Eine Ver­an­stal­tung ist öff­ent­lich, wenn sie der Allgemein­heit zugäng­lich ist.

Hin­ter­grund der neuen Rege­lung ist die Tat­sa­che, dass die Stadt durch die Anzeige das Gefah­ren­po­ten­zial einer Ver­an­stal­tung prüfen kann. Hierdurch besteht die Mög­lichkeit ggfls. Maß­nah­men wie z.B. die Erstel­lung eines Sicher­heits­kon­zep­tes oder Beauf­tragung eines Sicher­heits­di­ens­tes anzu­ord­nen und den Ver­an­stal­ter bei Unsi­cher­hei­ten zu bera­ten.

Für die Anzeige stellt der Fachbereich 3 – Ord­nung & Soziales ein Anmelde­formu­lar zu Ver­fügung. Die­ses kann auf der Home­page der Stadt Lin­nich abge­ru­fen wer­den. Das Anmelde­formu­lar ent­hält bspw. auch Abschnitte zum Alko­hol­aus­schank oder zur Plaka­tie­rung, sodass nicht meh­rere Anträge gestellt wer­den müs­sen. 

Auf­grund der auf­wän­digen Prüfung der Unter­la­gen und evtl. Aus­stel­lung von Geneh­migun­gen und Betei­ligung weite­rer Behör­den, ist es zwin­gend notwen­dig, dass die Unter­la­gen min­des­tens 14 Tage vor Ver­an­stal­tung ein­gereicht wer­den. Sonst ist die Ertei­lung von erforder­li­chen Erlaub­nis­sen (bspw. Gestat­tung zum Aus­schank alko­holhal­ti­ger Getränke nach § 12 GastG) ggfls. nicht mehr mög­lich. 

In dem Zusam­menhang möchte der Fachbereich 3 – Ord­nung & Soziales an die Erlaub­nis­pf­licht des Alko­hol­aus­schanks bei öff­ent­li­chen Ver­an­stal­tun­gen erin­nern. In der Ver­gan­gen­heit ist es lei­der dazu gekom­men, dass Bußgeldver­fah­ren wegen fehlen­der Erlaub­nis ein­ge­lei­tet wer­den muss­ten. 

Bei Rückfra­gen zu der The­ma­tik wen­den Sie sich gerne an Frau Cür­ten-Mocken­haupt (Tel. 02462-9908317) oder ordnung­s­amt@lin­nich.de).