Häufig gestellte Fra­gen -- Stand 19. März 2020

Wel­che Geschäfte haben noch geöffnet?

Geöffnet haben nur noch Geschäfte, die der Grundver­sorgung für wich­tige Bedürf­nisse des täg­l­i­chen Lebens die­nen. Dies sind Lebens­mit­telge­schäfte, Abhol- und Lieferdi­enste, Geträn­k­e­märkte, Apotheken, Sani­täts­häu­ser, Droge­riege­schäfte, Tank­stel­len, Ban­ken und Sparkas­sen, Post­stel­len, Fri­seure, Rei­nigun­gen, Zei­tungs­ge­schäfte, Geschäfte für Bau- und Gar­ten­bau­bedarf, Geschäfte für Tierbedarf und der Großhandel.

Bitte beach­ten Sie, dass auch die Geschäfte, die geöffnet haben, bestimm­ten Regle­men­tie­run­gen unter­liegen. So ist der Zutritt zu den Laden­loka­len durch die Inha­ber so zu bemes­sen, dass sich Kun­den gegen­sei­tig nicht anste­cken kön­nen. Auch haben die Inha­ber der Geschäfte auf­grund einer ordnungs­behörd­li­chen Anord­nung die Ver­pf­lich­tung, dafür Sorge zu tra­gen, dass Min­de­st­ab­stände von 2mtr. zwi­schen den Kun­den garan­tiert sind. Dies gilt auch für War­te­schlan­gen an der Kasse oder bei­spiels­weise vor den Laden­loka­len. Kleine Geschäfte dürfen fallweise nur von einem Kun­den betre­ten wer­den.

Bitte haben Sie Ver­ständ­nis für diese Maß­nah­men und hal­ten Sie sich an die Anweisun­gen des Per­so­nals in den Geschäf­ten! Sie erleich­tern damit den dort arbei­ten­den Per­so­nen die ohne­hin derzeit erschwerte Arbeit und tra­gen gleichzei­tig zu einem mög­lichst unkompli­zier­ten Ablauf des Betriebs bei!

Haben Restau­rants und Imbiss­be­triebe noch geöffnet?

Restau­rants und Imbiss­be­triebe dürfen ab sofort nur für den Außer-Haus-Ver­kauf/Liefe­rung von Spei­sen, nicht aber für den unmit­telba­ren Ver­zehr vor Ort, weder inn­er­halb noch außer­halb des Gebäudes, unter den bereits in Absatz 1 genann­ten Vor­la­gen betrie­ben wer­den.

Wie wird mein Kindergar­ten­kind ab dem 18/03/2020 betreut?

Hier gel­ten bereits seit dem 16/03/2020 laut Erlass des Ministe­riums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 13/03/2020 strenge­rer Rege­lun­gen, die grund­sätz­lich eine Betreuung NICHT MEHR mög­lich machen. Es besteht ein grund­sätz­li­ches Zutrittsver­bot für alle Kinder­tage­s­einrich­tun­gen!

Ich arbeite in einem Beruf der öff­ent­li­chen Sicher­heit oder in einem Gesundheits-/Pflegebe­ruf und bin daher unabkömm­lich. Wie wer­den meine Kin­der ab dem 18.03.2020 betreut?

Für Schulkin­der der Klas­sen 1-6, deren allein­er­zie­hen­des Eltern­teil oder beide Eltern­teile einem Beruf der öff­ent­li­chen Sicher­heit (Polizei, Feuer­wehr, Ret­tungs­di­enst, Ordnungs­relevante Ver­wal­tung, Per­so­nal des öff­ent­li­chen Per­so­nen­nahver­kehrs, des Katastro­phen­schut­zes etc.) nach­geht/nach­ge­hen oder in einem Gesundheits-/Pflegebe­ruf (selbst­ver­ständ­lich) tätig ist/sind, wer­den Mög­lichkei­ten der Not­be­treuung in der jewei­ligen Einrich­tung sicherge­stellt.

Wie ist die Betreuung mei­ner Kin­der ab dem 18.03.2020 sicherge­stellt?

Nach den bishe­rigen Rege­lun­gen ist die Betreuung der Kin­der auf dem priva­ten Wege sicherzu­stel­len. Bitte beach­ten Sie hierzu, dass die­ser Umstand mit Ihrem Arbeitgeber abge­stimmt sein muss und Sie nicht automa­tisch von Ihren arbeits­ver­trag­li­chen Pflich­ten befreit sind.

Wie kann ich in den nächs­ten Wochen meine Ange­legen­hei­ten im Rat­haus erle­digen?

Ab Mon­tag, den 16.03.2020 bleibt das Rat­haus bis auf weite­res für den Publikumsver­kehr geschlos­sen. Die Dienst­stel­len des Rat­hauses sind nur noch tele­fo­nisch und per Mail zu errei­chen.

Die Anliegen der Bürge­rin­nen und Bür­ger wer­den tele­fo­nisch und per Mail ent­gegen­genom­men und bearbei­tet.

Es ist wich­tig, dass die Stadt­ver­wal­tung so lange wie mög­lich hand­lungs­fähig bleibt. Es ist für den geregel­ten Ablauf in der Stadt wesent­lich, dass die Mit­arbei­ter der Ver­wal­tung ein­satzfähig sind und blei­ben. Wir wol­len trotz „CORONA-Virus“ dafür sorgen, dass die Anliegen der Bürge­rin­nen und Bür­ger solange wie mög­lich bearbei­tet wer­den kön­nen. Den persön­li­chen Kon­takt zu ver­mei­den, ist derzeit der beste Weg, um Anste­ckun­gen zu ver­hindern.

Wie kann ich in den nächs­ten Wochen meine Ange­legen­hei­ten im Bürger­service erle­digen?

Hier gel­ten die glei­chen Bestim­mun­gen wie auch für den Besuch des Rat­hauses. Ledig­lich bei drin­gen­den, nicht auf­schieb­ba­ren Ange­legen­hei­ten ver­einba­ren Sie bitte tele­fo­nisch unter der Ruf­num­mer 02462 9908 320 einen Termin zur Vor­spra­che.

Was ist zu beach­ten, wenn in der nächs­ten Zeit meine Ehe­schließung termi­niert ist?

Nach derzei­tigem Stand wer­den Trauun­gen durch das Stande­s­amt weiter­hin voll­zogen. Allerdings muss auf­grund der derzei­tigen Lage der Teil­nehmerkreis stark ein­gegrenzt wer­den. Es ist daher nur die Anwe­sen­heit des Braut­paa­res und max. 2 Trau­zeugen mög­lich.

Für diese Ein­schränkun­gen bit­tet das Stande­s­amt um Ihr Ver­ständ­nis.

Sind die Bür­ger- und Dorfge­meinschafts­gebäude zugäng­lich?

Sämt­li­che Bür­ger und Gemeinschafts­häu­ser im Stadt­gebiet sind bis auf weite­res für alle Zwe­cke geschlos­sen.

Dürfen die städ­ti­schen Sport­hal­len/-anla­gen durch die Ver­eine weiter­hin genutzt wer­den?

Jeg­li­cher Sport­be­trieb auf und in allen öff­ent­li­chen und priva­ten Sport­anla­gen sowie alle Zusam­men­künfte in Ver­ei­nen, Sport­ver­ei­nen, sons­tigen Sport- und Freizeit­einrich­tun­gen sind unter­sagt.

Dürfen öff­ent­li­che Spiel­plätze weiter­hin genutzt wer­den?

Per­so­nenzu­sam­men­künfte auf Spiel­plät­zen, Sport­anla­gen, sowie auf dem Mini­spielfeld und Bolz­plät­zen sind derzeit unter­sagt. Die ent­spre­chen­den Einrich­tun­gen im Stadt­gebiet muss­ten für die Nutzung gesperrt wer­den.

Darf ich Ver­an­stal­tun­gen durch­füh­ren?

Bis ein­schließ­l­ich 19.04.2020 wer­den Ver­an­stal­tun­gen jedwe­der Art unter­sagt, auch sol­che unter freiem Himmel.

Für Demon­s­t­ra­tio­nen gilt diese Rege­lung eben­falls. Hier sind Aus­nah­mege­neh­migun­gen durch die Ordnungs­behörde mög­lich, die jedoch sie­ben Tage vor dem Zeit­punkt der Demon­s­t­ra­tion bean­tragt wer­den muss.

Wie kann ich als Unter­neh­mer Hilfe von der Stadt Lin­nich in Anspruch neh­men?

Die Stadt räumt den Unter­nehmern zur finan­zi­el­len Ent­las­tung eine zinsfreie Stundung von Grund­be­sitz­abga­ben und Gewer­be­steuerforde­run­gen bis zum 30.06.2020 ein. Die Stundung gilt für alle Fäl­ligkei­ten, die ab dem 16.03.2020 ent­ste­hen. Eine Bean­tragung der Stundung ist unter Angabe des Namens, Kas­senzei­chens, bean­trag­ten Stundungs­be­tra­ges und einer kur­zen Begründung (z.B. Umsatz­einbu­ßen auf­grund der Schließung etc.) per Mail an akremer@lin­nich.de mög­lich. Rückfra­gen beantwor­tet die Kämme­rei unter 02462/9908-213.

Wie sind Bestat­tun­gen von den derzei­tigen Rege­lun­gen betroffen?

Bestat­tun­gen kön­nen auch derzeit durch­ge­führt wer­den. Trauerfei­ern sind grund­sätz­lich unter­sagt. Unter freiem Himmel sind Trauerfei­ern im engs­ten Kreis des Angehö­rigen des Ver­s­torbe­nen (Ehe­partner/Lebens­partner, Eltern und Kin­der) mög­lich. Hierbei sind die Schutz­maß­nah­men zu beach­ten. Bei Urnenbei­setzung kann die Frist zur Durch­füh­rung der Bei­setzung inn­er­halb von 6 Wochen nach Ein­tritt des Sterbefalls auf Antrag vom Bestat­ter ver­längert wer­den. Rückfra­gen beantwor­tet das Friedhof­s­amt unter 02462/9908-212 bzw. -218.

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Die Stadt Lin­nich setzt hier­mit einen Erlass des Ministe­riums für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Lan­des Nord­rhein-Westfa­len um, der kei­nen ande­ren Spielraum mehr zulässt.

Nähe­res zur Begründung die­ser Maß­nahme kann den ent­spre­chen­den Allgemeinver­fügun­gen der Stadt Lin­nich ent­nom­men wer­den, die über die Home­page ein­ge­se­hen wer­den kön­nen.

Es ist jederzeit mög­lich, dass diese Maß­nah­men zeit­lich und inhalt­lich aus­gewei­tet wer­den müs­sen, da die derzei­tige Lage sehr dynamisch ist.

TELE­FON­HOT­LINE DER STADT­VER­WAL­TUNG: 0 24 62 / 99 08 300