Stich­wahl zur Bürgermeister­wahl am 27.09.2015

Am 27. Sep­tember 2015 fin­det die Stich­wahl des Bürgermeis­ters/der Bürgermeiste­rin der Stadt Lin­nich statt.

Die Wahl dau­ert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

1.) Der Wahlraum für Ede­ren befin­det sich im Feuer­wehrge­rät­e­haus.

In den Wahlbe­nach­rich­tigun­gen, die den Wahlbe­rech­tig­ten in der Zeit vom 10. bis 23. August 2015 über­sandt wor­den sind, sind der Stimm­bezirk und der Wahlraum angege­ben, in dem der Wahlbe­rech­tigte zu wäh­len hat.

Die Brief­wahl­vor­stände tre­ten zur Ermit­t­lung des Brief­wahl­ergeb­nis­ses um 16:00 Uhr im Rat­haus, Rurdorfer Straße 64, 52441 Lin­nich, zusam­men.

2.) Jeder Wahlbe­rech­tigte kann nur in dem Wahlraum des Stimm­bezirks wäh­len, in des­sen Wäh­l­erver­zeich­nis er ein­ge­tra­gen ist.

Die Wahlbe­nach­rich­tigung und ein gül­ti­ger Aus­weis sind zur Wahl mit­zubrin­gen.

Die Wahlbe­nach­rich­tigung soll bei der Stich­wahl abge­ge­ben wer­den.

Gewählt wird mit einem amt­li­chen Stimmzet­tel, der im Wahlraum bereitge­hal­ten wird.

Der Stimmzet­tel muss vom Wäh­ler in einer Wahl­zelle des Wahlrau­mes oder in einem besonde­ren Nebenraum gekennzeichnet und so zusam­mengefal­tet wer­den, dass nicht erkannt wer­den kann, wie er gewählt hat.

Der Wäh­ler hat eine Stimme.

Auf dem Stimmzet­tel kann nur ein Bewerber oder eine Bewerbe­rin gekennzeichnet wer­den.

Der Wäh­ler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzet­tel durch ein in einen Kreis gesetz­tes Kreuz oder auf andere Weise eindeu­tig kennt­lich macht, wel­chem Bewerber sie gel­ten soll.

3.) Die Wahlhand­lung sowie die im Anschluss an die Wahlhand­lung erfolgende Ermit­t­lung und Fest­stel­lung des Wahl­ergeb­nis­ses im Stimm­bezirk sind öff­ent­lich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beein­träch­tigung des Wahlge­schäfts mög­lich ist.

4.) Wäh­ler, die einen Wahl­schein haben, kön­nen an der Wahl

   durch Stimm­abgabe in einem beliebigen Stimm­bezirk des Wahlgebie­tes (Stadt Lin­nich)

   oder

   durch Brief­wahl teil­neh­men.

Wer durch Brief­wahl wäh­len will, muss sich von der Stadt die Brief­wahl­un­ter­la­gen (einen amt­li­chen Stimmzet­tel, einen amt­li­chen Stimmzet­te­l­um­schlag sowie einen amt­li­chen Wahlbrief­um­schlag) beschaffen. Der Wahlbrief mit dem Stimmzet­tel – im ver­schlos­se­nen Stimmzet­te­l­um­schlag – und dem unter­schriebe­nen Wahl­schein ist so recht­zei­tig der auf dem Wahlbrief­um­schlag angegebe­nen Stelle zu über­sen­den, dass er dort spä­tes­tens am Wahl­tage bis 16.00 Uhr ein­geht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebe­nen Stelle abge­ge­ben wer­den.

5.) Jeder Wahlbe­rech­tigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persön­lich aus­ü­ben (§ 25 Kom­mu­nal­wahlge­setz).Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrich­tiges Ergeb­nis einer Wahl herbei­führt oder das Ergeb­nis ver­fälscht, wird mit Freiheits­strafe bis zu 5 Jah­ren oder mit Geld­strafe bestraft. Der Ver­such ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafge­setzbu­ches).