Stel­lung­nahme der Polizei Aachen zur Win­ter­rei­fenpf­licht

Ger­ade im Zusam­menhang mit den derzei­tigen Witte­rungs­bedingun­gen in der Region kam immer wieder die Frage auf: "Was macht das neue Gesetz zur Win­ter­rei­fenpf­licht? Was ist anders? Was ist neu? Was darf ich für Rei­fen fah­ren? Muss ich als Nieder­län­der oder Belgier auch in Deutsch­land mit Win­ter­rei­fen fah­ren?

Die Erfah­rung hat gezeigt, dass fast jedes Gesetz einer Erläu­te­rung bedarf. Darum haben die Ver­kehrs­exper­ten der Aache­ner Polizei eine sol­che als Richtschnur für die Ver­kehrs­­teil­neh­mer her­ausgege­ben.

Erst einmal muss festge­stellt wer­den, dass es keine Pflicht gibt, ein Auto auf Win­ter­rei­fen umzurüs­ten! Als Bei­spiel diene der rüs­tige Rentner, der sich sagt, bei Win­terwet­ter fahre ich kei­nen Meter; ich lasse mein Auto mit den Sommer­rei­fen in der Garage ste­hen. Fährt er aber z. B. bei Glatt­eis zur Apotheke und holt sei­ner Frau dort ein Medi­ka­ment, muss er auf Win­ter­rei­fen umge­rüs­tet haben.

Das neue Gesetz ist also keine Aus­rüs­tungs­vor­schrift. Es ist eine Ver­hal­tensvor­schrift. Das Gesetz schreibt vor, wann ich Win­ter­rei­fen auf­ge­zogen haben muss und wann ich nicht mehr mit norma­len Rei­fen fah­ren darf.

Man kann von einem situa­ti­ons­beding­ten Fahrver­bot spre­chen. Näm­lich dann, wenn es schn­eit, glatt ist ...eben win­ter­lich, muss ich Win­ter­rei­fen auf­ge­zogen haben.

Dies gilt für alle Auto­fah­rer, die die deut­schen Straßen benut­zen, also auch für unsere aus­ländi­schen Freunde wie z.B. die Nieder­län­der, auch wenn sie vielleicht nur kurz zu uns zum Ein­kau­fen kom­men. Die neue Ver­ord­nung, die am heu­tigen 1.12.2010 in Kraft getre­ten ist, schreibt vor, dass ein Kraftfahrzeug bei Glatt­eis, Schnee­glätte, Schnee­matsch, Eis oder Reif­glätte nur mit M + S - Rei­fen oder mit Rei­fen, die das Symbol einer Schnee­flo­cke tra­gen, gefah­ren wer­den darf.

Für Auto- und LKW-Fah­rer gilt dann: Glatt­eis, Schnee­glätte, Schnee­matsch, Eis- oder Reif­glätte zäh­len nach Anga­ben des Deut­schen Wetter­di­ens­tes zu den win­ter­li­chen Wetter­ver­hält­nis­sen. Bei sol­chen Wetterver­hält­nis­sen kann bei Ver­wendung von Sommer­rei­fen die Sicher­heit des Straßenver­kehrs beein­träch­tigt wer­den. Einen festgeleg­ten Zei­t­raum für eine Win­ter­rei­fenpf­licht (z.B. von Oktober bis April) wird es nicht geben. Die Wetterver­hält­nisse in Deutsch­land sind dafür zu unter­schied­lich.

Die Vor­schrift stellt klar, dass aus­schließ­l­ich das Fah­ren mit Win­ter­rei­fen vor­ge­schrie­ben ist. Wer sein Fahrzeug bei Schnee und Eis mit Sommer­rei­fen ledig­lich parkt, muss keine Kon­sequen­zen fürch­ten.

Als Win­ter­rei­fen gel­ten alle M+S-Rei­fen. Auch Ganzjah­res­rei­fen fal­len dar­un­ter.

Im Handel erhält­li­che Win­ter­rei­fen sind mit einem M+S-Symbol gekennzeichnet, teilweise auch in Ver­bindung mit dem Bergpiktogramm mit Schnee­flo­cke (Alpine Symbol).

M+S-Rei­fen sind Rei­fen, bei denen das Pro­fil der Lauf­fläche und die Struktur so konzi­piert sind, dass sie vor allem auf Matsch und fri­schem oder schmelzendem Schnee bes­sere Fahr­ei­genschaf­ten gewährleis­ten als normale Rei­fen.

Alle Ver­stöße gegen die neue Ver­ord­nung stel­len eine Ordnungs­wid­rigkeit dar; der geringste Ver­stoß ist mit 40 Euro Bußgeld bedroht. Auf­grund der Spe­zi­al­rege­lun­gen kann ein Ver­stoß aber deut­lich teu­rer wer­den. Ver­ur­sacht z.B. ein Lkw über 3,5 t ohne "Win­ter­rei­fen" auf der Antrieb­sa­che einen Ver­kehrs­unfall mit Sachschaden, sind 140 Euro fäl­lig.

Natür­lich wird die Aache­ner Polizei auf die Einhal­tung der Vor­schrift ach­ten. Gezielt kon-trollie­ren wird sie jedoch nicht. In der Region haben die Auto­fah­rer bereits sehr eif­rig auf Win­ter­rei­fen umge­rüs­tet. Dennoch geht der Appell der Ordnungs­hü­ter an die Auto­fah­rer, die noch nicht umge­rüs­tet haben und bei den derzei­tigen Witte­rungs­ver­hält­nis­sen mit "Schluppen" unter­wegs sind. (Paul Kemen)

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