An den Königlichen Landrath
28/10 61 No. 327
In dem Paragraphen 7 der Instruction vom 8. April 1825 zur Anlegung und Fortführung der Gemeinde-Chroniken ist bestimmt, daß die jährlichen Eintragungen in den drei ersten Monaten eines jeden Jahres geschehen sollen, der Bürgermeister zu dem Ende die Zusammenstellung der einzutragenden Nachrichten zu entwerfen, diese dem Gemeinderathe vorzulegen, und insofern sie von letzterem angenommen wurden, die Eintragung in beide Exemplare der Chronik zu besorgen, und diese in der nächsten Sitzung dem Gemeinderathe vorzulegen habe, um das Eingetragene mit seiner Unterschrift zu versehen.
Um diese Vorschriften mit der jetzigen Gemeinde-Verfassung mehr in Einklang zu bringen, finden wir uns veranlaßt, hiermit zu bestimmen, daß die Bürgermeister in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres sowohl die ständigen als auch die unständigen Nachrichten in beide Exemplare der Gemeinde-Chronik einzutragen, die eingetragenen Nachrichten dem Gemeinderathe resp. der Bürgermeisterei-Versammlung vorzulesen, die von dieser etwa für nothwendig erachteten Berichtigungen, Abänderungen und Zusätze nachzutragen, darüber daß dem Gemeinderath resp. der Bürgermeisterei-Versammlung die eingetragenen Nachrichten vorgelesen, und angenommen oder welche Berichtigungen, Abänderungen und Zusätze für nothwendig erachtet seien, in dem Protokollbuche für die Beschlüsse des Gemeinderaths oder der Bürgermeisterei-Versammlung im Laufe des Monats März oder wenn in demselben eine Sitzung nicht Statt gefunden hat, in der ersten Hälfte des Monats April eines jeden Jahres ein Protokoll aufzunehmen, in der für die Beschlüsse bestehenden Weise dasselbe vollziehen zu lassen, demnächst event. unter Nachtragung der beliebten Berichtigungen, Abänderungen und Zusätze beide Exemplare der Chronik abzuschließen und mit der Bescheinigung des erfolgten Vortrages und der Annahme der eingetragenen Nachrichten in der zu bezeichnenden Sitzung zu versehen, und allein und nicht mehr gemeinschaftlich mit den Gemeindeverordneten und Bürgermeisterei-Abgeordneten zu vollziehen haben. Es wird sodann sogleich das zweite Exemplar dem Kirchenvorstande mit dem Ersuchen um Wiederhinterlegung in die Kirchen-Documenten-Kiste übergeben. Aus dieser darf sie erst zurückgenommen werden, wenn die Eintragung stattfinden soll, und darf das zu hinterlegende zweite Exemplar nicht über 8 Tage in den Händen des Bürgermeisters verbleiben.
Wir veranlassen Sie, die Bürgermeister Ihres Kreises hiernach zu instruiren, und denselben fortan pünktliche Beachtung jener Instruction zur ernsten Pflicht zu machen.
Sie erhalten anliegend (N.N.) Ausfertigungen dieser Verfügung, um jedem Bürgermeister ein Exemplar davon mitzutheilen.
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