Wilhelm von Spies, Besitzer der Burg Ederenstein, verfasst sein Testament. U.a. trifft er Verfügungen betreffs Burg Ederenstein und zweier Höfe in Ederen.
12. November 1658 (Haus Schweinheim)
Wilhelm von SpiesSpies, Wilhelm von, Herr zu Edernstein, Schweinheim, Scheuren, Rath, Rohr, Oberehe und Hohenfels, bestimmt durch Testament: Er ist in seiner Begräbnisstätte zu Schweinheim, zu Kirchrath oder an seinem Sterbeort zu bestatten.
Seine Söhne Franz WilhelmSpies, Franz Wilhelm von und Johann Salentin von SpiesSpies, Johann Salentin von setzt er zu Erben folgender Lehn- und Allodialgüter ein: von seiner Seite: 1. Haus, Hof und loeßhof zu Edernstein; die Höfe zu Denchenbach, Mullen und Panhauß; die Pfandherrlichkeit Kirchrath; das Weingeld auf den Weinwegh; sein Grundrecht am Kohlberg unterhalb von Ländereien des von Herzogenrath lehnbaren Kukumer Hofs; 2. Haus und Herrlichkeit Schweinheim mit den Dorfschatten Sewrs, Scheuren, Eichen und Lutzerath; 3. der freiadelige Sitz Gorstorf im Gericht Widdig; 4. der adelige Hof in der Fließen in der Herrlichkeit Miel; 5. der sog. Amstenrader und der sog. Spiesser Hof im Dorf Ederen ((?)Erren) im Amt Aldenhoven; 6. sein Viertel des adeligen Hofs zu Gevenich, von dem der von LülsdorfLülsdorf, von drei Viertel innehat; die Mühle zu Outrap in der gleichen Aufteilung, wobei Hof und Mühle bei der [jülichschen] Mannkammer zu Wilhelmstein lehnspflichtig sind; die von ihm geforderte Erbrente zu der Laache im Amt Wilhelmstein. Vonseiten seiner Frau handelt es sich um: je die Hälfte: 1. des mit seinem Vetter [N.], Herrn zu SommersburgSommersburg, Herr zu, gemeinschaftlichen Allodialhauses Rath mit dem Höfchen zu Broichscheidt und dem Kollationsrecht der Kapellen im Kirchspiel Arnoldsweiler; 2. des ebenfalls gemeinschaftlichen und zu Teilen von Haus Arenberg lehnbaren Hauses Rohr im Amt Münstereifel; 3. der Höfe Walcheraedt und Wahlert sowie der Hümeler benden zusammen mit je einem Viertel der Mühle zu Lindweiler sowie der Zehnten zu Tondorf und Buir; 4. des Hofs zu Blankenheim, der dort lehnbar ist; 5. der freien Reichsherrlichkeit Hohenfels, der Herrlichkeit Oberehe sowie des Hofs zu Wurmerig in der Herrschaft Kerpen, im Trierischen bzw. sonst im Reich; 6. des Hofs und Zehnten zu Usch; 7. der Güter zu Hemmerden, die teilweise vom gräflich salmschen Hause zu Dyck zu Lehen gehen; je ein Viertel: 8. des Hauses Düssel im bergischen Amt Mettmann; 9. des adeligen Weinguts auf dem Regk zu Flittersdorf im Amt Godesberg. Auch setzt er seine Söhne zu Erben: 10. seiner mit seinem Vetter [N.], Herrn zu SommersburgSommersburg, Herr zu, je zur Hälfte gemeinsamen Forderung wegen Heiratsgeld gegenüber den Erben von der Horst zu Reimersheim und Altenahr; 11. einer Verschreibung der jülichschen Landstände für seinen gestorbenen Schwager Reinhard [Print] von [Horchheün gen.] BrohlHorchheün gen. Brohl, Reinhard von wegen geliehenen 300 Reichstlrn.
Je einem der beiden Söhne bleiben Haus und Herrlichkeit Erlernstein bzw. Schweinheim vorbehalten. Beide haben den vom Fürsten [von Jülich] beanspruchten Heimfall des Lehens Schweinheim loszukaufen, die übrigen Güter untereinander zu teilen und ihrer ältesten Schwester Maria Eva von SpiesSpies, Maria Eva von, Frau zu Satzvey und VirmenichSatzvey und Virmenich, Frau zu, 5 von 100 Pension auf das ihr zugewiesene Heiratsgeld zu leisten. Ihre jüngste Schwester Maria Margarethe von SpiesSpies, Maria Margarethe von haben sie dieser gleichzustellen, es sei denn, daß sie eine nicht standesgemäße Ehe eingeht. Beide Söhne haben ihre -geistesgestörte- Mutter Margaretha Katharina [geb. Print] von [Horchheim gen.] BrohlHorchheim gen. Brohl, Margaretha Katharina von standesgemäß zu unterhalten und für -genannte- Schulden von Vater und Mutter aufzukommen. Wer von seinen beiden Söhnen den anderen bei der Erbfolge hintergeht, verliert seinen Erbteil. Bei nicht standesgemäßer Eheschließung erhält er lediglich seinen Pflichtteil.
Testamentsvollstrecker: seine Vettern Johann Freiherr von ReuschenbergReuschenberg, Johann Freiherr von, Daniel Freiherr von HonsbroechHonsbroech, Daniel Freiherr von, Herr zu Ehrenbergh und EmradtEhrenbergh und Emradt, Herr zu.
Unterschrifts- und Sieglervermerk des Ausstellers.
Vor Notar Heinrich MayerMayer, Heinrich bestätigt Wilhelm sein Testament, das er zusammen mit der Erlaubnis von 1657 November 10 des souveränen Rats von Brabant, ein Testament zu errichten, vorlegt, und das bis zur Eröffnung beim Gericht Münstereitel zu hinterlegen ist.
Unterschriftsvermerk Wilhelms, des Notars sowie - genannter - Zeugen.
Abschrift mit Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des G. HeymenbergHeymenberg, G..
Original Papier
Rheinisches Archiv- und Museumsamt
Archiv Schloss Schönstein
v.num : 2787
Enthält : Begl. Abschr. (17. Jh.), Pap. (geheftet). - Nr. 2606.
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