Im Ehevertrag zwischen Daeme von Harff und Katharina von Paland werden unten anderem Verfügungen zu Besitzungen in Ederen getroffen.
15. Oktober 1484
Daeme von HarffHarff, Daeme von, Sohn des Ritters Gottschalk von HarffHarff, Gottschalk von, Herrn zu Alsdorf (Ailstorp), jülichschen Landdrosten, und der Johanna von HoemenHoemen, Johanna von, vereinbart mit Katharina von PalandPaland, Katharina von, Tochter des Daeme von PalandPaland, Daeme von und der verstorbenen Katharina, die ihrerseits Tochter von Wilhelm GreinGrein, Wilhelm (Gryn) war, für die zwischen ihnen zu schließende Ehe folgende Eheberedung: Daeme bringt zu: Haus, Burg und Dorf Alsdorf mit allem Zubehör, dazu allen Hausrat und beweglichen Besitz dort, auch Silberzeug und Geld, nachdem er dies beides mit seinem Bruder Johann zu gleichen Teilen geteilt hat; die Höfe Streithagen (Strythaghen) und Vorrenbach mit allem Zubehör einschließlich der Kohlberge sowie seinen Anteil am Hof Bernesburg einschließlich Zubehör; hieran insgesamt bleibt Daemes Eltern lebenslängliches Nutzrecht vorbehalten. Von den Gütern erhalten Daeme und Katharina nach dem ersten Beilager bis zum Tode beider Eltern Daemes jährlich 300 fl. zu 41/2 Jülicher Mk. Daemes Ansprüche an das elterliche Erbe sind damit abgegolten. Johann von HarffHarff, Johann von, Daemes Bruder, hat als Ältester das Recht, zwischen dem ihm und seinem Bruder Daeme zugewiesenen Anteil am Erbe der Eltern zu wählen. Entscheidet er sich für den nunmehr dem Daeme zugewiesenen Anteil, so erhält Daeme nach dem Tode der Eltern alles, was seine Eltern dem Johann auf Grund der elterlichen Eheberedung zugewiesen haben, nämlich Linzenich (Lyntze-) einschließlich Zubehör, den Hof zu Ederen einschließlich Zubehör; das auf das jülichsche Landdrostenamt verschriebene Geld, wobei im Einlösungsfalle der Erlös zum Erwerb anderweitiger Güter zu verwenden ist; diese gehören zu Linzenich. Die Verschreibung auf das Landdrostamt bleibt Daeme vorbehalten, sofern er mit seinem Bruder Johann davon unabhängig beweglichen Besitz, Silberzeug, Geld, soweit sie sich auf Haus Linzenich und genannten Höfen befinden, sowie sonstigen beweglichen Erbbesitz teilt. Gegebenenfalls erhalten Daeme und Katharina nach dem ersten Beilager bis zum Tode von Daemes Eltern die 300 fl. von Haus Linzenich einschließlich Zubehör und dem in Verbindung damit genannten Hof.
Katharina bringt zu: die durch ihre verstorbene Mutter zugebrachte Mitgift, dazu alles ihr nach dem Tode ihres Großvaters Wilhelm Grein und ihres Vaters zufallende Erbe.
Überlebt Daeme von Paland seinen Schwiegervater, so hat er lebenslängliches Nutzungsrecht an dessen Erbe, in diesem Falle aber seinem Schwiegersohn und seiner Tochter darauf eine Rente von 100 MI. Roggen zu verschreiben.
Überlebt Katharina kinderlos ihren Gemahl, so hat sie lebenslängliches Nutzungsrecht seines Nachlasses. Mit ihrem Tod fallen dann dessen Erbe sowie die Verschreibung auf das Landdrostenamt bzw. die mit dem Erlös aus der Einlösung gemachten Erwerbungen dessen nächsten Erben zu. Die gemeinsamen Erwerbungen werden durch beiderseitige Freunde zugunsten beider Erben zu gleichen Teilen geteilt. Entsprechendes gilt, sofern Daeme kinderlos seine Frau überlebt.
Hinterlassen Daeme und Katharina Kinder, so treten diese in die Rechte der Eltern ein.
Überlebt Katharina mit Kindern ihren Gemahl, so hat sie als Witwe, solange sie mit den Kindern gemeinsamen Haushalt führt, Nutzungsrecht des Nachlasses ihres Gemahls. Trennt sie sich von den Kindern vor deren Eintritt in die Mündigkeit, so erhält sie als Wittum lebenslänglich eine Rente von 300 fl. zu je 41/2 Jülicher Mk. verschrieben sowie angemessene Wohnung, während den Kindern alles übrige zufällt. Ihr Nachlaß fällt dann ebenfalls ihren Kindern zu.
Überlebt Daeme mit Kindern seine Gemahlin, so hat er gemäß Jülicher Landrecht die Nutzung des Nachlasses. Fallen die Verschreibungen, die Daeme von Paland beim Herzog von Jülich und beim Domkapitel zu Köln zugute hat, seinem Schwiegersohn und seiner Tochter zu, so haben diese gegebenenfalls den Erlös erneut anzulegen. Hinterlassen sie keine Kinder, so fällt dies den nächsten Erben zu. Hinterlassen ihre Kinder keine Kinder, so fällt der von den Eltern in die Ehe eingebrachte Besitz seiner Herkunft nach den nächsten Erben zu. Die gemeinsamen Erwerbungen während der Ehe werden dann durch beiderseitige Freunde zugunsten der beiderseitigen nächsten Erben zu gleichen Teilen geteilt.
Mittler waren: Johann von Harff; Wilhelm von VlodorpVlodorp, Wilhelm von, Herr zu Dalenbroek (-broiche) und Leuth (Leut); Dietrich von BurtscheidBurtscheid, Dietrich von jülichscher Erbhofmeister; Heinrich von Hompesch, Marschall, Burggraf des Landes Limburg und Amtmann zu Vianden; Ritter Emund von PalandPaland, Emund von, Herr zu Maubach und Frechen (V-); Johann von Paland, Herr zu Wildenburg und Laurenzberg.
Siegler: Ritter Gottschalk, Johanna und Daeme von Harff, Daeme von Paland, die Mittler.
Rheinisches Archiv- und Museumsamt
Archiv Schloss Schönstein
v.num : 596
Enthält : Ausf., Perg., Sg. 1-6, 8, 10 ab, 7, 9 besch. - Nr. 558.
Besuchen Sie ederen.de auf