Ritter Gottschalk von Harff, Herr zu Alsdorf und seine Frau Johanna von Hoemen setzen Hof und Gut zu Ederen als Unterpfand.
31. Oktober 1493
Ritter Gottschalk (Goetzschalck) von HarffHarff, Gottschalk von, Herr zu Alsdorf (-torp), und seine Frau Johanna von HoemenHoemen, Johanna von (Heu-) leisten ihrem Freund Neilles von FelsFels, Neilles von (Veltz), Schultheißen zu Aldenhoven, und seiner Frau GertrudFels, Gertrud von (Drutgen) erblich Währschaftsversprechen, nachdem diese ihnen zuliebe Haus und Hof, die sie zu Aldenhoven bewohnen und die dort zwischen dem Baumeister auf der einen Seite und Peter MoirMoir, Peter auf der anderen Seite gelegen sind, hinten aber an die Gasse (gemeyn gasse) reichen, für 200 fl. zu je 20 Stübern zu Händen des Richard von EschweilerEschweiler, Richard von veräußert haben, weshalb an Neilles und seiner Frau gemäß der in ihren Händen befindlichen Urkunde vom kommenden St. Andreastag (November 30) an jeweils zu diesem Termin 11 fl. fällig sind. Für ihre Zusagen setzen sie Hof und Gut zu Ederen mit allem Zubehör erblich zu Unterpfand und verpflichten sich, die zugunsten von Richard ausgestellte Urkunde innerhalb der kommenden 4 Jahre auf eigene Kosten einzulösen. Bei Leistungssäumnis der 11 fl. können Hof und Gut innerhalb oder außerhalb des Rechtsweges mit Beschlag belegt werden. Der Hofpächter und seine Nachfolger werden angewiesen, von der fälligen Pacht auf Verlangen zunächst die 11 fl. an St. Andreastag zu zahlen. Gottschalk und seine Frau kommen für Kosten und Schäden in diesem Zusammenhang auf und zwar unbeschadet der Fälligkeit der 200 fl. sowie der 11 fl. Jahrrente. Sie lösen auch etwaige Belastungen des Hofs mit Heiratsverschreibungen oder sonst ab. JohannHarff, Johann von und DaemeHarff, Daeme von Gebrüder von Harff verpflichten sich auf Verlangen von Vater und Mutter ebenfalls, solche Belastungen auf Bitten von Neilles und seiner Frau ohne Schaden für diese abzulösen. Für den Zuwiderhandlungsfall verpflichten sie sich mit ihren gesamten Gütern zu deren Händen. Sie verpflichten sich auf alle nun getroffenen Vereinbarungen. Vater und Söhne verzichten für den Zuwiderhandlungsfall auf alle Freiheiten für Leib, Hab und Gut, so daß Neilles und seine Frau unbeschränkt gegen sie vorgehen können. Der Verzicht zugunsten von Neilles und seiner Frau erfolgt vor Schultheiß und Schöffen zu Ederen in die Hand des Richters, da das Gut freies Schöffengut ist. Der Richter kann Neilles und seine Frau im Zuwiderhandlungsfall durch die Schöffen bis zur Erfüllung aller Verpflichtungen einsetzen. Die Rechte des Herzogs zu Jülich sowie Dritter bleiben durch die Vereinbarungen unberührt.
Siegler: der Aussteller, Johann und Daem Gebrüder von Harff, die Schöffen zu Aldenhoven (Schöffenamtssiegel) auf Bitten von Richter und Schöffen zu Ederen mangels eigenen Siegels, nachdem sie um Besiegelung geben waren.
Up alre liever hilgen avent.
Rheinisches Archiv- und Museumsamt
Archiv Schloss Schönberg
v.num : 686
Enthält : Ausf., Perg. (durch Kassationsschnitte ungültig gemacht), Sg. 1, 4 besch., 2, 3 ab. - Rv.: Item XI fl. van den begynen, van mir wilde vanden lantdrosß (16. Jh.) - Nr. 642.
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