DhaemHatzfeldt, Dhaem von, WernerHatzfeldt, Werner von und JohannHatzfeldt, Johann von Gebrüder von Hatzfeldt nehmen eine Teilung der durch Johann von Hatzfeldt, Herrn zu Wildenburg und Weisweiler, und seine Frau Johanna von HarffHarff, Johanna von hinterlassenen Erbgüter vor. Darunter auch Besitz in Ederen.
7. Oktober 1555 (Linzenich)
Dhaem, Werner und Johann Gebrüder von Hatzfeldt nehmen folgende Teilung der durch Johann von Hatzfeldt, Herrn zu Wildenburg und Weisweiler, und seine Frau Johanna von Harff hinterlassenen Erbgüter vor, die bis zum Tage Mariä Lichtmeß (Februar 22) 1557 gültig sein soll. Dabei handelt es sich im Einzelnen um Folgendes, wobei die erwähnten Einkünfte jeweils näher bezeichnet sind:
1. zu Linzenich: das Haus einschließlich Weihern, bongarden, Wiesen, Weiden, ellern, der Eckerngerechtigkeit in der Umgebung des Hauses, der Fischerei in der Rur (Rueren), der Holzgerechtigkeit uf Guicher busch sowie die Eckerngerechtigkeit dort; die durch den Pächter dort geleistete Jahrpacht; die durch das Haus selbst bewirtschafteten 90 M. Land; die an Heinrich MoptzMoptz, Heinrich und Johann SchmidtSchmidt, Johann verpachteten 90 M. Land einschließlich Einkünften, auch mit dem Schlagholz zu Lindenberg (-bergh) sowie Busch und bentgen jenseits der Rur; die zu Peternich fällige Mühlenpacht; die Erb- bzw. Jahrpachten zu Merzenhausen von dem Hof, zu Kirchberg (Kyrberich), Bornheim, wobei es sich dort außerdem um herffrecht handelt, zu Baesweiler, Oidtweiler (Oit-), Ederen (Eren) mit der Holzgerechtigkeit am Puffendorfer Busch (up Paffendorp busch), zu Floßdorf (Floestorf), zu Aldenhoven, Pützdorf (Putzdorp), Körrenzig (Koerrenzigh), Glimbach, Gevenich, Jülich, Broich und Altrappen, außerdem zu Jülich die Einkünfte aus der an den Vogt verliehenen Pfandschaft;
2. zu Weisweiler: das Haus einschließlich Weihern, bongarten, Weiden, Wiesen, elleren, Buschrechten am Hochwald und Weisweilerschen Busch, der Eckerngerechtigkeit und der Fischerei in der Inde; die Erb- bzw. Jahrpachten von Hof, Zehnt, bachenlandt und Mühle zu Weisweiler von Thomas' Erben, zu Gressenich in Aldenhovener Maß, zu Weisweiler, Hucheln (-len) und Hoeven mit der gervonden zu Bucheln; die Eschweilersche Pacht zu Weisweiler; die Erb- bzw. Jahrpachten zu Lamersdorf (-torp), Altrappen und Inden, zu Weisweiler, Bucheln (Buechelen) und Hoeven in Weisweilersehern Maß sowie zu Altrappen und Langerwehe (Wehe) einschließlich Erbrenten in Geld, jülichschem Zins kurrent, Erbschatz und radergelt; die Jahrpacht von den benden zu Lützeler (Luzelen), von 10 M. Land zu Dürwiß (Duirweiß), von dem abgebrannten Weinhausplatz, der für die Hälfte ausgetan ist; die Wein- und Bierakzise; die Einkünfte am Kohl(en)berg (Koelbergh), auch von dem dat Hoerstgen genannten Schlagbusch, von dem Hof zu Guttekoven (Guittinck-) einschließlich Zehnt, von Pachtland und Holz zu Münz (Muntz), von der Pfandschaft zu Inden; der Gegenwert für 2 Kapaune, die Haus Weisweiler mehr zugestellt werden als den beiden anderen Häusern; die zusätzlich geleistete Kurmud, wobei die letzteren beiden Einkünfte mit den Einkünften der beiden anderen Häuser zu verrechnen sind;
3. zu Wildenburg: das Haus und die Herrlichkeit einschließlich Weihern, Weiden, Wiesen, hohem und niederem Gehölz, der Fischerei in der Sieg (Segen), der Eckerngerechtigkeit und sonstigem Zubehör wie seit alters, auch allen Diensten und Manngeldern, den Einkünften im Kirchspiel Friesenhagen und in der Grafschaft Nassau nach Friesenhagener und Siegener Maß, zu Wissen (Wyßem), Üdingen (Udin-), im Kirchspiel Wissen und im Kirchspiel Friesenhagen sowie in der Grafschaft Nassau nach Kölner Maß, von der Scheuer vor dem Schloß, von Haus und Hof zu Koslar (Koßeler), aus dem Dorf Koslar, zu Engelsdorf (-torf), Kafferen (Koffern) und Inden.
Die jährlich zu leistenden Leibrenten werden in drei Teile geteilt, sodaß jeder von ihnen jeweils die folgenden Leibrenten zu leisten hat: Daem: diejenigen an den Domdechanten Georg (Joerge) sowie an Heinrich; Werner: ebenfalls diejenige an Heinrich sowie an Karsilius (Carsilis); Johann: diejenigen an Gottschalk, an Jungfer Ursula, an Jungfer Maria (Merge) zu Dahlen sowie an die Jungfern Anna und Maria (Merge) zu Köln. Johann soll außerdem die an Philipp von der HeesHees, Philipp von der, an Paropus (-pes) und an Münch zu EwigEwig, Münch zu (Ewigh) jährlich fälligen Losrenten alleine leisten. Diese sind gegen die an die Hobergschen (HoeberghHoebergh) Erben fälligen Losrenten zu verrechnen. Was an Unkel jährlich fällig ist, sollen Daem und Werner leisten, wobei es Johann zugute kommt, daß er mit der Aufbringung der Leibrenten an die erwähnten Jungfern und an Gottschalk mehr leistet als Daem und Werner.
Das Kohlengeld (koelgelt) zu Wildenburg legen sie in der gleichen Höhe fest, wie es Rentmeister Johann von HambachHambach, Johann von der Witwe in der Rechnung von [15]39 berechnete. Die Unstimmigkeiten, die sich aus den Rechnungen Adolfs [Aleffs) ergeben, lassen die Brüder bis zur nächsten Zusammenkunft auf sich beruhen.
Entsprechend werden bis zur nächsten Zusammenkunft folgende Verhandlungspunkte verschoben: wegen der Mühle vor Schloß Wildenburg, da sich aus den Rechnungen zu Zeiten des Junkers Daem Unstimmigkeiten dieserhalb ergeben; wegen der Fruchtgefälle angesichts der Unstimmigkeiten in den Rechnungen von Gillis HaizfeltHaizfelt, Gillis, Johann von Hambach und Uloff van der WeheWehe, Uloff van der, da außerdem Daem von Hatzfeldt etliche Jahre Haus und Herrlichkeit Wildenburg selbst inne und in Nutzung hatte; wegen des zu Wildenburg erhobenen Manngeldes, da man den überwiegenden Teil hiervon zur Zeit nicht erhebt; wegen des escher und hohen gehulz, da zu Haus Wildenburg mehr hiervon gehört als zu Linzenich und Weisweiler, weshalb ein diesbezüglicher Vergleich bis zur nächsten Zusammenkunft herbeigeführt werden soll; wegen der Fruchtmaße, da diese nicht in allen Orten gleich sind; wegen Kurmud oder Hauptrecht, auch wegen den zugunsten von Wildenburg zu viel veranschlagten Hämmeln und Schweinen.
Der zu Merten, Haimbach und Winden jährlich anfallende Wein ist an den jeweiligen Orten einzusammeln, wobei die Brüder sich an den Kosten zu gleichen Teilen zu beteiligen haben. Von dem Wein wird ihnen dann jeweils ein Drittel zugestellt. Nach den Erfahrungen im Herbst des laufenden und des kommenden Jahres über das, was man in etwa an den erwähnten Orten an Wein zu erwarten hat, sind ihre Anteile in der Erbteilung festzulegen und diese ihnen dann zuzuweisen.
Jetzt oder bis zur nächsten Zusammenkunft schwebenden Streitigkeiten oder Ansprüchen, die an ihre Güter gestellt werden, haben sie sich gemeinsam zu stellen, wobei sie die Kosten anteilig zu übernehmen haben.
Bis ihr jüngster Bruder Karsilius im Deutschen Orden, in den einzutreten er eingewilligt hat, einen Platz erhalten hat oder bis er anderweitig versorgt ist, haben die Brüder in ihrem jeweiligen Haus für dessen Unterhalt einschließlich Dienern und Pferden jeweils 2 Monate lang aufzukommen. Gefällt Karsilius dies nicht und ist es ihm zu beschwerlich, in dieser Weise von einem Haus zum andern zu reiten, so kann er bei einem der Brüder, dem dies beliebt, bleiben, bis er anderweitig versehen ist. Die beiden anderen Brüder haben dann demjenigen, bei dem Karsilius bleibt, die Kosten anteilig zu erstatten.
Was die drei Brüder an den jeweiligen Orten, die ihnen zugewiesen sind, nachträglich über das hinaus feststellen, was in dieser Teilung genannt ist, haben sie bei der nächsten Zusammenkunft vorzubringen und Rechenschaft darüber zu geben. Im übrigen sollen Daem das Haus Linzenich, Werner das Haus Weisweiler und Johann das Haus Wildenburg einnehmen und die zugehörigen erwähnten Renten und Einkünfte nutznießen. Bis zum Tage Mariä Lichtmeß (Februar 2) 1557 haben sie sich mit dieser Erbteilung zufrieden zu geben. Sodann haben sie Zeit und Ort gütlicher Übereinkunft zu bestimmen, zu dem sie untereinander einen Vergleich über die erwähnten unerledigten Punkte sowie über ihre etwaigen Beschwerden wegen dieses Vergleichs und schließlich einen endgültigen Beschluß herbeizuführen haben. Sodann haben sie besiegelte Urkunden über die Erbteilung auszustellen. Je eines der über die jetzigen Vereinbarungen errichteten buecher nehmen die drei Brüder in Verwahr.
In einem Nachtrag wird festgestellt, daß Johann folgende Rechnungen mit nach Wildenburg genommen und diese 5 oder 6 Wochen vor der nächsten Zusammenkunft erneut nach Linzenich zu schaffen hat: eine Rechnung von Gillis ohne Datum; 6 Rechnungen von Johann von HarnbachHarnbach, Johann von von [15]38, [15]39, [15]40, [15]42, [15]43 und [15]44; 2 Rechnungen des Adolf (Alef) von [15]45 und [15]46.
Uff dem huiß Lynzenich.
Rheinisches Archiv- und Museumsamt
Archiv Schloss Schönstein
v.num : 1319
Enthält : Abschr. (17. Jh.), Pap. (geheftet); angefügt: Abschr. der Urk. von 1566 Dezember 5 (vgl. Reg. Nr. 1494), 1567 Juli 5 (vgl. Reg. Nr. 1504), 1569 März 2 (vgl. Reg. Nr. 1530), 1578 September 4 und 1578 November 8.
Beiliegend: Abschr. (17. Jh.), Pap.- Nr. 1244.
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