Am 27. September 2015 findet die Stichwahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Linnich statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
1.) Der Wahlraum für Ederen befindet sich im Feuerwehrgerätehaus.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 10. bis 23. August 2015 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr im Rathaus, Rurdorfer Straße 64, 52441 Linnich, zusammen.
2.) Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wahlbenachrichtigung und ein gültiger Ausweis sind zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Stichwahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit einem amtlichen Stimmzettel, der im Wahlraum bereitgehalten wird.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat.
Der Wähler hat eine Stimme.
Auf dem Stimmzettel kann nur ein Bewerber oder eine Bewerberin gekennzeichnet werden.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll.
3.) Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
4.) Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Wahlgebietes (Stadt Linnich)
oder
durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt die Briefwahlunterlagen (einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag) beschaffen. Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel – im verschlossenen Stimmzettelumschlag – und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
5.) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 25 Kommunalwahlgesetz).Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).