20.03.2020 Alter: 5 Jahr(e)
Katego­rie: Sons­tiges

Von: Stadt Lin­nich
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Allgemeinver­fügung der Stadt Lin­nich vom 19.03.2020

Allgemeinver­fügung der Stadt Lin­nich vom 19.03.2020 zu Betre­tungs­ver­bo­ten für Rei­se­rückkeh­rer aus Risikogebie­ten, zur Anord­nung von Maß­nah­men für die Kran­ken­häu­ser, Vor­sorge- und Rehabili­ta­ti­ons­einrich­tun­gen sowie für sta­tio­näre Einrich­tun­gen der Pflege und der Ein­gliede­rungs­hilfe, besondere Wohn­for­men im Sinne des SGB IX sowie ähn­li­chen Einrich­tun­gen, zur Schließung von Einrich­tun­gen, Begeg­nungs­stät­ten und Ange­bote bzw. zur Beschränkung des Zugangs für Bibliotheken, Gas­tro­no­mie und Hotels, zur Schließung von Ver­kaufs­stel­len bzw. zur Beschränkung des Zugangs für gewisse Ver­kaufs­stel­len, zum Ver­bot der Über­nach­tungs­ange­bote zu tou­ris­ti­schen Zwe­cken sowie zum Ver­bot von Ver­an­stal­tun­gen zum Zwe­cke der Bekämpfung von über­tragba­ren Krankhei­ten nach dem Gesetz zur Ver­hü­tung und Bekämpfung von Infek­ti­ons­krankhei­ten beim Men­schen- Infek­ti­ons­schutzge­setz (IfSG).

Gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 2 des Geset­zes zur Ver­hü­tung und Bekämpfung von Infek­ti­ons­krankhei­ten beim Men­schen (Infek­ti­ons­schutzge­setz – IfSG) vom 20.07.2000 in der z. Zt. gel­ten­den Fassung wird ergänzend zu mei­nen Ver­fügun­gen vom 16.03.2020 und 18.03.2020 zunächst bis zum 19. April 2020 als kon­takt­redu­zierende Maß­nahme zur Beeinflussung – ins­be­sondere Ver­zöge­rung – der Aus­brei­tungs­dynamik und zur Unter­bre­chung von Infek­ti­ons­ket­ten von SARS-CoV-2 Virus­infek­tio­nen folgende Allgemeinver­fügung erlas­sen:

1. Für Rei­se­rückkeh­rer aus Risikogebie­ten nach RKI- Klas­si­fi­zie­rung ist es für einen Zei­t­raum von 14 Tagen ab Rückkehr aus dem Risikogebiet in das Gebiet der Stadt Lin­nich unter­sagt, die folgen­den Berei­che zu betre­ten:

  • Gemeinschafts­einrich­tun­gen (Kinder­tage­s­einrich­tun­gen, Kinder­tages­pflege­stel­len, Heil­päd­ago­gi­sche Kinder­tage­s­einrich­tun­gen, "Kinder­be­treuung in besonde­ren Fäl­len", Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjäh­rige Per­so­nen betreut wer­den) sowie betrieb­s­er­laubte Einrich­tun­gen nach § 45 SGB VIII (sta­tio­näre Erzie­hungs­hilfe)
  • Kran­ken­häu­ser, Vor­sorge- und Rehabili­ta­ti­ons­einrich­tun­gen, in denen eine den Kran­ken­häus­ern ver­gleichbare medi­zi­ni­sche Ver­sorgung erfolgt, Dialy­se­einrich­tun­gen, Tages­kli­niken
  • sta­tio­näre Einrich­tun­gen der Pflege und der Ein­gliede­rungs­hilfe, besondere Wohn­for­men im Sinne des SGB IX sowie ähn­li­che Einrich­tun­gen
  • Berufs­schulen
  • Hoch­schulen

2. Für Kran­ken­häu­ser, Vor­sorge- und Rehabili­ta­ti­ons­einrich­tun­gen sowie für sta­tio­näre Einrich­tun­gen der Pflege und der Ein­gliede­rungs­hilfe, besondere Wohn­for­men im Sinne des SGB IX sowie ähn­li­che Einrich­tun­gen wer­den die nach­ste­hen­den Maß­nah­men ange­ord­net:

  • Die genann­ten Einrich­tun­gen haben geeig­nete Maß­nah­men zu ergrei­fen, um den Ein­trag von Corona-Viren zu erschwe­ren, Pati­en­ten und Per­so­nal zu schüt­zen und persön­li­che Schutz­ausrüs­tung einzu­spa­ren.
  • Sie haben Besuchsver­bote oder res­trik­tive Ein­schränkun­gen der Besu­che aus­zu­spre­chen; maximal ist aber ein regi­s­trier­ter Besu­cher pro Bewoh­ner/ Pati­ent pro Tag mit Schutz­maß­nah­men und mit Hygie­ne­un­terweisung zuzulas­sen. Aus­genom­men davon sind medi­zi­nisch oder ethisch-sozial angezeigte Besu­che (z. B. Kinder­sta­tio­nen, Pallia­tivpa­ti­en­ten).
  • Kan­ti­nen, Cafe­te­rien oder andere der Öff­ent­lichkeit zugäng­li­che Einrich­tun­gen für Pati­en­ten und Besu­cher sind zu schließen
  • Sämt­li­che öff­ent­li­che Ver­an­stal­tun­gen wie Vor­träge, Lesun­gen, Informa­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen etc. sind zu unter­las­sen.

3. Für folgende Einrich­tun­gen, Begeg­nungs­stät­ten und Ange­bote wird die Schließung bzw. die Ein­stel­lung ange­ord­net:

  • Alle Knei­pen, (Eis-) Cafés und Caféberei­che (z.B. in Bäc­ke­reien), Bars (hierzu zäh­len auch Shi­sha- Bars), Clubs, Dis­kotheken, Thea­ter, Opern- und Konzert­häu­ser, Kinos und Museen und ähn­li­che Einrich­tun­gen unabhängig von der jewei­ligen Träger­schaft oder von Eigen­tumsver­hält­nis­sen ab dem 17.03.2020
  • Alle Mes­sen, Aus­stel­lun­gen, Freizeit- und Tier­parks und Anbie­ter von Freizei­t­ak­tivi­tä­ten (Innen- und Außenbereich), Spe­zi­almärkte und ähn­li­che Einrich­tun­gen ab dem 18.03.2020
  • Alle Fit­ness-Studios, Schwimmbäder und soge­nannte „Spaßbäder“, Sau­nen und ähn­li­chen Einrich­tun­gen ab dem 17.03.2020
  • Spiel-, Bolz- und Boule­plätze, öff­ent­li­che Tisch­ten­nis­plat­ten und ähn­li­che Einrich­tun­gen ab dem 18.03.2020
  • Alle Ange­bote in Volks­hoch­schulen, in Musik­schulen, in sons­tigen öff­ent­li­chen und priva­ten außer­schuli­schen Bildungs­einrich­tun­gen ab dem 17.03.2020
  • Rei­se­busrei­sen ab dem 18.03.2020
  • Jeg­li­cher Sport­be­trieb auf und in allen öff­ent­li­chen und priva­ten Sport­anla­gen (hierzu gehören auch die Sport­plätze und das Mini- Fuß­ball­spielfeld) sowie alle Zusam­men­künfte in Ver­ei­nen, Sport­ver­ei­nen, sons­tigen Sport- und Freizeit­einrich­tun­gen ab dem 17.03.2020
  • Spielhal­len, Spielban­ken, Wettbüros und ähn­li­che Einrich­tun­gen ab dem 17.03.2020
  • Glei­ches gilt für Prosti­tu­ti­ons­be­triebe, Bordelle und ähn­li­che Einrich­tun­gen ab dem 17.03.2020

4. Der Zugang zu Bibliotheken außer Bibliotheken an Hoch­schulen ist nur unter stren­gen Auf­la­gen (Besu­cher­regi­s­trie­rung mit Kon­takt­da­ten, Regle­men­tie­rung der Besu­cher­zahl, Vor­ga­ben für Min­de­st­ab­stände zwi­schen Tischen von 2 Metern, Aus­hänge mit Hinwei­sen zu rich­tigen (betrieb­li­chen) Hygiene­maß­nah­men, allgemeine Aus­hänge zu Hygiene­maß­nah­men wie z.B. unter https://www.infek­ti­ons­schutz.de/medi­athek/infogra­fiken.html, Hygiene­maß­men, etc.) gestat­tet.

5. Der Betrieb von Restau­rants und Spei­seg­ast­stät­ten sowie Hotels für die Bewir­tung von Über­nach­tungs­gäs­ten ist ab sofort nur für den Außer-Haus-Ver­kauf und die Liefe­rung von Spei­sen, nicht aber für den unmit­telba­ren Ver­zehr vor Ort, gestat­tet. Bei Außer-Haus-Ver­kauf ist vor­zugs­weise tele­fo­nisch zu bestel­len und eine Abholzeit zu ver­einba­ren, um die Kon­taktmög­lichkei­ten einzu­schrän­ken. Es ist dar­auf zu ach­ten, dass zwi­schen war­ten­den Per­so­nen ein Min­de­st­ab­stand von 2 Metern sowie die unter 4. angegebe­nen Hygiene­maß­nah­men einzuhal­ten sind. Diese Rege­lun­gen sind von außen gut sichtbar am Lokal anzubrin­gen.

6. Nicht zu schließen ist der Ein­zelhandel für Lebens­mit­tel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdi­enste, Geträn­k­e­märkte, Apotheken, Sani­täts­häu­ser, Droge­rien, Tank­stel­len, Ban­ken, Sparkas­sen, Post­stel­len, Fri­seure, Rei­nigun­gen, Wasch­salons, der Zei­tungs­ver­kauf, Bau-, Gar­ten­bau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel.

Alle ande­ren Ver­kaufs­stel­len des Ein­zelhandels sind zu schließen.

Geschäfte, die ein Mischsorti­ment an Lebens­mit­teln, Droge­rie­ar­tikeln und Non-Food-Artikeln (wie Deko­ra­ti­ons­ar­tikel oder Kleidung) anbie­ten, fal­len nicht unter die in Ziffer 5 Satz 1 auf­ge­zähl­ten Ein­zelhandels­be­triebe. Hier ist der Schwer­punkt des Sorti­ments ent­schei­dend, der in der Regel auf Non-Food-Artikeln liegt.

Dienst­leis­ter und Hand­werker kön­nen eben­falls ihrer Tätigkeit nach­ge­hen. Dies sind ins­be­sondere freie Berufe wie Rechts­anwälte, Steuerbe­ra­ter, Architek­ten und Inge­nieure, aber auch Autower­k­stät­ten.

7. Der Zugang zu Ein­kaufs­zentren „Shopping Malls“ oder „Factory Outlets“ und ver­gleichba­ren Einrich­tun­gen ist nur gestat­tet, wenn sich dort nicht zu schließende Einrich­tun­gen nach Num­mer 5 Satz 1 befin­den, und nur zu dem Zweck, diese Einrich­tun­gen auf­zu­su­chen.

8. Geschäfte des Ein­zelhandels für Lebens­mit­tel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdi­enste, Apotheken sowie Geschäfte des Großhandels ist bis auf weite­res auch die Öff­nung an Sonn- und Fei­er­ta­gen von 13 bis 18 Uhr gestat­tet; dies gilt nicht für Kar­frei­tag, Oster­sonn­tag und Ostermon­tag.

Dar­über hin­aus dürfen diese Geschäfte im Rah­men der gel­ten­den Laden­öffnungs­zei­ten ihre eige­nen Öffnungs­zei­ten erweitern, um eine bes­sere Ver­tei­lung des Kun­den­auf­kom­mens zu errei­chen.

9. Sämt­li­che Ver­kaufs­stel­len im Sinne des Laden­öffnungs­ge­set­zes (LÖG NRW) haben die erforder­li­chen Maß­nah­men zur Hygiene gemäß der Empfeh­lun­gen des Robert-Koch- Insti­tuts (RKI), zur Steue­rung des Zutritts und zur Ver­meidung von War­te­schlan­gen zu treffen (z.B. Des­infek­ti­ons­spen­der auf­stel­len, Türen offen hal­ten und regelmäßig Türgriffe des­in­fi­zie­ren, aus­rei­chende Belüf­tung sicher­stel­len, nicht mehr als einen Kun­den pro 25 m² Ver­kaufs­fläche einlas­sen, Abstand von 2 m einhal­ten, War­te­schlan­gen an Kas­sen, Bedi­en­theken und vor der Tür durch Markie­run­gen auf dem Boden ent­zer­ren).

Diese Rege­lun­gen sind von außen gut sichtbar am Laden­lokal anzubrin­gen.

10. Über­nach­tungs­ange­bote zu tou­ris­ti­schen Zwe­cken sind unter­sagt.

11. Alle öff­ent­li­chen und priva­ten Ver­an­stal­tun­gen sind unter­sagt. Das Ver­bot gilt auch für Got­tesdi­enste und sons­tige Ver­an­stal­tun­gen von Reli­gi­ons­gemeinschaf­ten. Ein­ge­schlos­sen hie­rin sind auch Ver­samm­lun­gen unter freiem Himmel wie Demon­s­t­ra­tio­nen, die nach Durch­füh­rung einer individu­el­len Ver­hält­nismäßigkeits­prüfung durch die Kreis­polizeibehörde zuge­las­sen wer­den kön­nen. Aus­genom­men sind Ver­an­stal­tun­gen, die der Auf­recht­er­hal­tung der öff­ent­li­chen Sicher­heit und Ord­nung oder der Das­einsfür­sorge und Das­einsvor­sorge zu die­nen bestimmt sind oder der Ver­sorgung der Bevöl­ke­rung die­nen (z.B. Wochenmärkte).

12. Die Anordnun­gen unter 1 bis 11 sind sofort voll­ziehbar.

13. Die Anordnun­gen unter 1 bis 12 tre­ten am Tage nach der öff­ent­li­chen Bekanntma­chung in Kraft.

13. Auf die Strafbarkeit einer Zuwider­hand­lung gegen diese Anordnun­gen gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infek­ti­ons­schutzge­setz wird hingewie­sen. Bei Zuwider­hand­lun­gen dro­hen Freiheits­strafen von bis zu zwei Jah­ren oder Geld­strafen.

Die Allgemeinver­fügung vom 18.03.2020 ver­liert mit Inkrafttre­ten die­ser Allgemeinver­fügung ihre Gül­tigkeit.

Begründung:

Das neu­ar­tige Coro­navi­rus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit welt­weit ver­brei­tet. Auch in Deutsch­land und ins­be­sondere in Nord­rhein-Westfa­len gibt es inzwi­schen zahlrei­che Infek­tio­nen. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheits­er­re­ger im Sinne des § 2 Abs. 1 IfSG.

Der Virus wird von Mensch zu Mensch über­tra­gen. Haupt­über­tragungs­weg ist die Tröpfchen­infek­tion. Die Über­tragung kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atem­wege oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbinde­haut in Kon­takt gebracht wer­den, erfolgen.

Durch den vor­herr­schen­den Über­tragungs­weg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Hus­ten, Nie­sen oder teils mild erkrankte oder auch asym­ptoma­tisch infi­zierte Per­so­nen kann es leicht zu Über­tragun­gen von Mensch-zu-Mensch kom­men.

Inso­fern erhöht sich das Risiko einer Anste­ckung mit dem SARS-CoV-2-Virus bei Kon­takt zu Per­so­nen, die sich in Risikogebie­ten auf­ge­hal­ten haben und von dort ein­gereist sind, und damit die Gefahr, dass sich die Infek­tio­nen in der Bevöl­ke­rung wei­ter ver­brei­ten.

Vor dem Hin­ter­grund dras­tisch stei­gen­der Infek­ti­ons­zah­len in den ver­gan­ge­nen Tagen und der weiter­hin dynami­schen Ent­wick­lung der SARS-CoV-2 Infek­tio­nen ist es erforder­lich, weitere – über die in den bislang ergriffe­nen Maß­nah­men hin­ausge­hend – kon­takt­redu­zierende Maß­nah­men zur Beeinflussung der Aus­brei­tungs­dynamik zu ergrei­fen und Infek­ti­ons­ket­ten zu unter­bre­chen. Um ins­be­sondere eine aus­kömm­li­che Ver­sorgung mit Inten­siv­bet­ten für schwerbe­hand­lungs­be­dürf­tige Pati­en­ten auf­recht zu erhal­ten, ist es erforder­lich, die Aus­brei­tung des SARS-CoV-2-Virus einzudäm­men oder zumin­dest zu ver­lang­sa­men.

Nach Ein­schätzung des Robert-Koch-Insti­tu­tes (RKI) sind zur Bewäl­tigung der aktuel­len Weiterver­brei­tung des SARS-CoV-2-Virus „mas­sive Anstrengun­gen auf allen Ebe­nen des öff­ent­li­chen Gesundheits­di­ens­tes erforder­li­ch“.

Die zustän­dige Behörde hat die notwen­digen Maß­nah­men zur Abwendung der dem Ein­zel­nen oder der Allgemein­heit dro­hen­den Gefah­ren zu treffen (§§ 16 Abs. 1 Satz 1 , 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG).

In Fort­schreibung der Erlasse des Ministe­riums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 15.03.2020 und 17.03.2020 sol­len nun­mehr weitere kon­takt­redu­zieren­den Maß­nah­men zur Unter­bre­chung der Infek­ti­ons­ket­ten und zur Beeinflussung der Aus­brei­tungs­dynamik ergriffen wer­den.

Mit die­ser Allgemeinver­fügung setzt die Stadt Lin­nich die­sen Erlass als für die Maß­nah­men nach §§ 16, 28 IfSG zustän­dige Behörde gemäß § 3 ZVO-IfSG um.

Die Ent­scheidung zu den vor­ge­schilder­ten ordnungs­behörd­li­chen Maß­nah­men liegt grds. in mei­nem pflicht­ge­mäßen Ermes­sen. Nach dem o.g. Erlass des Ministe­riums für Arbeit, Gesundheit und Soziales redu­ziert sich mein Ermes­sen dahinge­hend, dass die vor­ge­nann­ten Maß­nah­men anzu­ord­nen sind.

Die Grund­rechte der Freiheit der Per­son (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Grundge­setz) und der Ver­samm­lungs­freiheit (Artikel 8 Grundge­setz) wer­den insoweit ein­ge­schränkt; dies ist jedoch notwen­dig, damit sich der Virus deut­lich lang­sa­mer ver­brei­tet und das Gesundheits­sys­tem nicht kollabiert.

Die getroffe­nen Anordnun­gen ent­spre­chen auch dem Grund­satz der Ver­hält­nismäßigkeit. Sie sind sowohl geeig­net als auch erforder­lich und ange­mes­sen, um den erstreb­ten Zweck, näm­lich den Schutz der Gesundheit des Ein­zel­nen und der Allgemein­heit, zu errei­chen.

Sie sind geeig­net, da durch sie die drin­gend erforder­li­che Ver­zöge­rung des Ein­tritts von weite­ren Infek­tio­nen erreicht wer­den kann. Dadurch gelingt es, das Gesundheits­we­sen nicht zu über­las­ten und die erforder­li­chen Kapa­zi­tä­ten für die Behand­lun­gen von Erkrank­ten sowie sons­tigen Krankheits­fäl­len bereitzuhal­ten. Damit wird auch Zeit gewon­nen, The­ra­peu­tika und Impf­stoffe zu ent­wi­ckeln.

Die getroffe­nen Anordnun­gen sind erforder­lich, da mildere Mit­tel bei glei­cher Zweckförder­lichkeit für mich unter Berück­sich­tigung aller sachge­rech­ten Erwägun­gen derzeit nicht ersicht­lich sind.

Vor dem Hin­ter­grund des beste­hen­den Infek­ti­ons­risikos sind die getroffe­nen Anordnun­gen auch ange­mes­sen, da Sie gemes­sen am Zweck die­ser Allgemeinver­fügung nicht unange­mes­sen belas­tet wer­den.

Rechtsbe­helfsbe­leh­rung:

Gegen diese Allgemeinver­fügung kann inn­er­halb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erho­ben wer­den.

Die Klage ist schrift­lich beim Ver­wal­tungs­ge­richt Aachen, Adal­bert­stein­weg 92, Justiz­zentrum, 52070 Aachen einzurei­chen oder dort beim Urkunds­be­am­ten der Geschäfts­stelle zur Nieder­schrift zu erklären.

Die Klage kann auch durch Über­tragung eines elek­tro­ni­schen Doku­ments an die elek­tro­ni­sche Post­stelle des Gerichts erho­ben wer­den. Das elek­tro­ni­sche Doku­ment muss für die Bearbei­tung durch das Gericht geeig­net sein. Es muss mit einer quali­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Sig­natur der ver­antwor­ten­den Per­son ver­se­hen sein oder von der ver­antwor­ten­den Per­son signiert und auf einem siche­ren Über­mit­t­lungs­weg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO ein­gereicht wer­den. Die für die Über­mit­t­lung und Bearbei­tung geeig­ne­ten tech­ni­schen Rah­menbedingun­gen bestim­men sich nach nähe­rer Maßgabe der Ver­ord­nung über die tech­ni­schen Rah­menbedingun­gen des elek­tro­ni­schen Rechtsver­kehrs und über das besondere elek­tro­ni­sche Behör­denpost­fach (Elek­tro­ni­scher-Rechtsver­kehr-Ver­ord­nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Sollte die Frist durch das Ver­schulden eines von Ihnen Bevoll­mäch­tig­ten ver­säumt wer­den, so würde des­sen Ver­schulden Ihnen zuge­rech­net wer­den.

Hinweis zur elek­tro­ni­schen Form der Kla­ge­er­he­bung: Weitere Informa­tio­nen erhal­ten Sie auf der Inter­net­seite www.justiz.de.

Hinweise zur Rechtsbe­helfsbe­leh­rung:

Eine Klage gegen diese Allgemeinver­fügung hat gem. § 16 Abs. 8 IfSG keine auf­schiebende Wirkung.

Auf Antrag kann das Ver­wal­tungs­ge­richt Aachen gem. § 80 Abs. 5 der Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung (VwGO) die auf­schiebende Wirkung ganz oder teilweise anord­nen.

Gez.

Schunck-Zen­ker
(Bürgermeiste­rin)

 

HINWEIS ZUR VOR­STE­HEN­DEN VER­FÜGUNG:

Es wird dar­auf hingewie­sen, dass mit den Sport­stät­ten auch die Sport­plätze, Bolz­plätze und das Mini-Fuß­ball­spielfeld auf dem Schulhof der Grund­schule gemeint sind.